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Veranstaltungsbedingungen

der AHOI Events GmbH

1. Geltungsbereich / Hausrecht

Für den Standplatzvertrag zwischen der AHOI Events GmbH als „Veranstalter“ und dem „Standplatzmieter“ gelten ausschließlich diese Veranstaltungsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Veranstaltungsbedingungen abweichende Bedingungen des Standplatzmieters werden nur anerkannt, wenn diese explizit vereinbart wurden. Zu beachten sind ferner die dem Standplatzbetreiber vor der Veranstaltung zu gehenden Veranstaltungsinformationen.

2. Vertragsschluss, Zahlungsbedingungen, Kündigung, Rücktritt, Aufrechnung, Nachberechnung

 

(1) Mit der Annahme der Standplatzbewerbung durch den Veranstalter in Textform kommt der Standplatzvertrag in der vereinbarten Höhe zustande. Der Veranstalter entscheidet unter Berücksichtigung des Veranstaltungsziels und der zur Verfügung stehenden Fläche sowie der Eignung der Bewerber.

 

(2) Die Vertragsparteien sind nach Vertragsschluss weder zum Rücktritt noch zu einer ordentlichen Kündigung berechtigt, sofern sich aus diesen Veranstaltungsbedingungen nicht etwas anderes ergibt. Die Standplatzmiete entsteht in voller Höhe. Sofern der Veranstalter sich ganz oder teilweise schadlos halten konnte, wird ein entsprechender Teilbetrag gutgeschrieben. Dem Standplatzbetreiber bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden ist.

(3) Beide Parteien sind jederzeit berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Für den Veranstalter liegt insbesondere in folgenden Fällen ein wichtiger Grund vor:

  • erhebliche Abweichung vom angemeldeten Warensortiment

  • erheblicher Mehrbedarf an Platz gegenüber der angemeldeten Fläche

  • Werbung für Dritte

  • Verstoß gegen behördliche Auflagen

Vor der fristlosen Kündigung ist der Standplatzbetreiber abzumahnen und auf die Konsequenzen der Nichtbeachtung hinzuweisen. Der Vergütungsanspruch des Veranstalters bleibt von der fristlosen Kündigung unberührt.

(4) Der Preis und die konkreten Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Standplatzvertrag, die Miete ist jedoch spätestens einen Tag vor der Veranstaltung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Standplatzbetreibers ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Standplatzbetreiber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Veranstalter anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6) Der Veranstalter ist zur Nachberechnung berechtigt, wenn er vor Ort ein erweitertes Warensortiment genehmigt oder eine größere Fläche zur Verfügung stellt.

3. Wasser- und Stromversorgung

(1) Je nach Veranstaltung müssen die Stromanschlüsse gesondert über eine Elektro-Firma oder über den Veranstalter bestellt werden. Im Fall der Abwicklung über den Veranstalter wird der Verbrauch entweder direkt weiterberechnet oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Strompauschale abgerechnet. Die Strompauschale beinhaltet die Kosten für die Gestellung der Stromanschlüsse und den auf Basis der Angaben des Standplatzmieters geschätzten Stromverbrauch. Der Standplatzmieter muss den Anschluss seines Standes selbstständig herstellen und dafür ein maximal 50m langes Stromkabel mitbringen. Weichen die tatsächlichen Angaben zum Strombedarf von den zuvor gemachten Angaben ab, ist der Veranstalter zu einer Nachberechnung berechtigt.

 

(2) Der Standplatzbetreiber hat keinen Anspruch auf einen anderen Stromanschluss als den vom ihm angemeldeten.

 

(3) Die Wasserkosten beinhalten die Gestellung eines GK Anschlusses in Reichweite von maximal 50 Meter. Erforderliche Anschlüsse und Schläuche sind vom Standbetreiber selbst zu stellen.

4. Pflichten des Standplatzbetreibers

 

(1) Der Standplatzbetreiber hat den Aufforderungen des Veranstalters Folge zu leisten. Das Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände steht ausschließlich dem Veranstalter zu. Der Veranstalter darf bei Verstößen gegen Vorschriften aus diesen Veranstaltungsbedingungen oder gegen sonstige Auflagen den Zugang untersagen oder störende Einrichtungen entfernen. Gerät der Standplatzbetreiber mit dem Abbau in Verzug, ist der Veranstalter berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist den Stand und sonstige eingebrachte Gegenstände auf Kosten des Standplatzbetreibers zu entfernen und einlagern zu lassen.

 

(2) Der Standplatzbetreiber darf die angemieteten Flächen nicht ohne Zustimmung des Veranstalters an Dritte untervermieten.

 

(3) Während der Dauer der gesamten Veranstaltung ist der Standplatzbetreiber verpflichtet, sein Geschäft ununterbrochen zu besetzen und offen zu halten. Zeitweise Schließungen sind nicht zulässig.

 

(4) Zu- und Anlieferverkehr kann lediglich außerhalb der Veranstaltungszeiten erfolgen und muss 30 Minuten vor Veranstaltungsbeginn abgeschlossen sein. Das Befahren der Veranstaltungsfläche während der Veranstaltungszeiten ist nicht zulässig.

 

(5) Der Standplatzbetreiber ist für die Verkehrssicherheit seines Standes verantwortlich.

 

(6) In Bezug auf die Entsorgung des Abfalls und die Reinigung des Standplatzes sind die Veranstaltungsinformationen zu beachten.

 

(7) Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Standplatz über Nacht nur unregelmäßig oder gar nicht überwacht wird. Es wird daher dringend angeraten, über Nacht keine Wertsachen im Stand zu belassen.

 

(8) Der Standplatzbetreiber hat auf seine Kosten sämtliche Voraussetzungen für den Betrieb seines Gewerbes zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Er ist selbst verpflichtet, die für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und sämtliche Genehmigungs- und Identifikationspapiere während der Veranstaltung bereit. Soweit für den Geschäftsbetrieb des Standplatzbetreibers behördliche Genehmigungen erforderlich sind, übernimmt der Veranstalter hierfür keine Haftung.

 

(9) Der Standplatzbetreiber verpflichtet sich, seinen Stand dem Anlass gemäß zu dekorieren. Sponsorenauflagen werden Getränkestandbetreibern gesondert erläutert. Außer der Eigenwerbung ist jegliche Werbung für Dritte nur nach Absprache mit dem Veranstalter zulässig.

 

(10) Musik-, Video-, Film- oder Rundfunkgeräte sowie sämtliche Geräte zum Abspielen von Tonträgern dürfen nur mit Genehmigung des Veranstalters benutzt werden.

 

(11) Sofern eine Musikgenehmigung erteilt wurde, hat der Standplatzbetreiber den Anweisungen des Veranstalters hinsichtlich der Lautstärke Folge zu leisten.

 

(12) Die Nutzungszeit des Standplatzes ist fest für die Dauer der Veranstaltung vereinbart. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist ausgeschlossen. § 545 BGB findet keine Anwendung.

 

(13) Am Ende der Veranstaltung ist der Standplatz nebst Umgebung vollständig geräumt innerhalb der dafür vorgegeben Zeit zurückzugeben.

 

(14) Gastronomische Standplatzbetreiber sind verpflichtet, wiederverwertbares Geschirr oder essbare Schalen etc. zu verwenden. Getränke sind in Mehrwegbechern auszuschenken und mit Pfand zu belegen. Die Ausgabe von Flaschen oder Gläsern bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Behördliche Bußgelder, Strafen und Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung der Umweltauflagen ergeben, werden dem Standplatzbetreiber weiterbelastet.

 

(15) Standplatzbetreiber mit dem Angebot von Speisen sind verpflichtet, eigene Müllbehälter in angemessener Zahl und Größe mitzubringen und zu leeren.

 

(16) Der Standplatzmieter ist verpflichtet, an seinem Stand seine Firmierung und seine Adresse gut sichtbar anzubringen.

 

(17) Verkäufer von Lebensmitteln müssen die Lebensmittel-Informationsverordnung beachten und den Besuchern die darin geforderten Informationen zur Verfügung stellen. Zu beachten sind ferner die Preisangabenverordnung und ggf. die Pflicht zum Aushang des Jugendschutzgesetzes.

 

(18) Das Straßenpflaster darf nicht übermäßig verschmutzt werden, insbesondere nicht durch Öl, Fett, säurehaltige Mittel oder durch die Benutzung von Gas- oder Holzkohlebrennern.

 

(19) Bauliche Veränderungen am Grund und Boden sowie das Einbringen von Heringen, Erdnägeln oder ähnlichem sind unzulässig. Es ist nicht gestattet, an den Stämmen und Kronen der Bäume Taue, Drähte, Kabel oder ähnliches anzubringen oder Gegenstände anzulehnen.

 

(20) Zum Schutz der öffentlichen Wege sind Schwingungen und Punktlasten zu vermeiden.

5. Haftung des Standplatzbetreibers

 

(1) Der Standplatzbetreiber haftet für jede schuldhafte Beschädigung, die er, seine Angehörigen, Mitarbeiter, Kunden, Besucher, Lieferanten oder die Personen verursachen, die auf seine Veranlassung mit dem Standplatz in Berührung kommen. Das gleiche gilt bei übermäßiger Verunreinigung des Standplatzes.

 

(2) Der Standplatzbetreiber stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aufgrund der Nutzung des Standplatzes oder des Betriebes des Geschäfts geltend gemacht werden.

 

(3) Der Standplatzbetreiber ist gehalten, für die aus der Nutzung entstehenden Gefahren eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung auf eigene Kosten abzuschließen.

6. Vertragsstrafe

 

(1) Bei schuldhaften Verstößen gegen eine der zuvor genannten Vertragspflichten, ist der Veranstalter berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe zu berechnen.

 

(2) Eine Vertragsstrafe von 200,00 EUR wird für die nachfolgenden Verstöße vereinbart:

  • Befahren der der Veranstaltungsfläche vor dem offiziellen Ende der Veranstaltung

  • Verkauf nach Veranstaltungsende

  • Abbau vor Veranstaltungsende

  • Abspielen von Musik nach Veranstaltungsende

  • Befüllen der Veranstaltungsmüllbehälter mit Abfall des Standplatzbetreibers

  • Verbreitung nicht genehmigter Werbung für Dritte

 

(3) Eine Vertragsstrafe von 50,00 EUR wird für die nachfolgenden Verstöße vereinbart:

  • Nicht rechtzeitige Öffnung zu Beginn der Veranstaltung

  • Nichtbereitstellung von Müllbehältern von Speiseständen

  • Verstoß gegen Umweltauflagen und Lärmschutz

  • Verstoß gegen die Betriebspflicht

7. Gewährleistung und Haftung des Veranstalters

 

(1) Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

 

(2) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung des Veranstalters ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

(3) Muss die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder sonstige durch den Veranstalter nicht zu vertretende Gründe ausfallen oder verschoben werden, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

 

(4) Eine Minderung der Standplatzmiete ist ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, die Nutzung des Standplatzes beeinträchtigt wird.

8. Datenschutz

 

Zur Erfüllung des Vertrages werden sämtliche Kundendaten des Standplatzbetreibers (Name, Firma, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) im Rahmen der Zweckbestimmung erfasst, gespeichert und verarbeitet. Die Einzelheiten in Bezug auf die Speicherung der Daten und ihre Verwendung sowie die diesbezüglichen Rechte des Betroffenen ergeben sich aus der auf der Webseite www.ahoi-events.de veröffentlichten Datenschutzerklärung.

9. Schlussbestimmungen

 

(1) Handelt es sich bei dem Standplatzbetreiber um eine Personengesellschaft (z.B. BGB-Gesellschaft) haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. Für die Wirksamkeit einer Willenserklärung oder geschäftsähnlichen Handlung des Veranstalters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Gesellschafter abgegeben wird. Diese Empfangsvollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für die Aufhebung dieses Vertrages.

 

(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform. Das gleiche gilt für die Aufhebung des Textformerfordernisses.

 

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartner Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

(4) Erfüllungsort ist der Veranstaltungsort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg.

 

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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